1 die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 1219 vom 11. Juni 2025, zeigt aber nicht ansatzweise auf, inwiefern er hinsichtlich Ziff. 1 des Entscheids (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots) in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit diese Dispositiv-Ziffer von der Beschwerde mitumfasst sein soll, ist mangels Rechtsschutzinteresses und diesbezüglicher Begründung (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO) nicht auf die Beschwerde einzutreten.