BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde unter Vorbehalt des Nachfolgenden form- und fristgerecht erhoben. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 1219 vom 11. Juni 2025, zeigt aber nicht ansatzweise auf, inwiefern er hinsichtlich Ziff.