Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Juni 2025 Beschwerde und beantragte die Haftentlassung, evtl. die Beschränkung der Sicherheitshaft auf drei Monate mit der Weisung an das Regionalgericht Bern-Mittelland, die Hauptverhandlung innert dieser Frist durchzuführen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme.