Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 303 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 11. Juni 2025 (KZM 25 1219) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren, in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Okto- ber 2024 in Untersuchungshaft versetzte (KZM 24 2194). Nach einer Verlängerung der Untersuchungshaft am 21. Januar 2025 (KZM 25 94) und der Anklageerhebung mit Anklageschrift vom 5. März 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. März 2025 Sicherheitshaft an (KZM 25 500). Mit Entscheid vom 11. Juni 2025 verlängerte es die Sicherheitshaft auf Antrag des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) bis zum 16. Dezember 2025 (KZM 25 1219). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, am 27. Juni 2025 Beschwerde und beantragte die Haftentlas- sung, evtl. die Beschränkung der Sicherheitshaft auf drei Monate mit der Weisung an das Regionalgericht Bern-Mittelland, die Hauptverhandlung innert dieser Frist durchzuführen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Am 3. Juli 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine delegierte Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete am 8. Juli 2025 auf abschliessende Bemerkun- gen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Per- son mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde unter Vorbehalt des Nachfolgenden form- und fristgerecht erhoben. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 die vollumfängli- che Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 1219 vom 11. Juni 2025, zeigt aber nicht ansatzweise auf, inwiefern er hinsichtlich Ziff. 1 des Entscheids (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots) in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt worden sein soll. Dies ist auch nicht er- sichtlich. Soweit diese Dispositiv-Ziffer von der Beschwerde mitumfasst sein soll, ist mangels Rechtsschutzinteresses und diesbezüglicher Begründung (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO) nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 2 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Gleiches gilt für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. Es ist Sache des erkennenden Sachge- richts, abschliessend zu beurteilen, ob solche vorliegen. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfah- ren zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gege- ben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprü- fungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme ei- nes dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den angefochtenen Entscheid vorab damit, dass sich hinsichtlich des dringenden Tatverdachts seit dem Entscheid auf Anordnung von Sicherheitshaft keine ins Gewicht fallende Änderung ergeben habe und verweist auf die bisherigen Haftentscheide. Zum Vorfall vom 16. Juli 2024 füh- re der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Argumente wie in der Stel- lungnahme vom 21. Januar 2025 an, mit welchen sich das Zwangsmassnahmen- gericht im Entscheid vom 21. Januar 2025 (KZM 25 94) auseinandergesetzt habe. Da seither keine wesentlichen Ermittlungsergebnisse erzielt worden seien, die den damals festgestellten dringenden Tatverdacht in Zweifel zu ziehen vermöchten, könne auf diese Erwägungen verwiesen werden. Zum Vorfall vom 7. August 2024 hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass es unbestrittenermassen zu einer physischen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ge- schädigten gekommen sei, welche zu einer polizeilichen Intervention geführt habe. Hinsichtlich der teilweise widersprüchlichen Aussagen der Geschädigten und der Differenzen zwischen jenen und denjenigen des Beschwerdeführers weist das Zwangsmassnahmengericht darauf hin, dass das Haftgericht weder ein eigentli- ches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- 3 greifen habe. Der entsprechende Sachverhalt sei denn auch zur Anklage gebracht worden und ihm hierauf erfolgten Entscheid über die Anordnung von Sicherheits- haft (KZM 25 500) sei ein diesbezüglich dringender Tatverdacht festgestellt wor- den. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat. Entgegen den Vorbringen des Zwangsmassnahmengerichts seien keine ausgedehnten Beweismassnahmen nötig. So stelle es beispielsweise fest, dass die Aussagen aller Beteiligten nicht de- ckungsgleich seien und von früheren Aussagen abwichen, schliesse daraus jedoch nicht, dass deshalb «in dubio pro reo» eine Verurteilung des Beschwerdeführers bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden könne. 3.4 Es ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 6. Juni 2025 zu weiten Teilen iden- tisch sind mit denjenigen in der Stellungnahme vom 21. Januar 2025. Das Zwangsmassnahmengericht war daher – wie im Übrigen bei jeder Haftverlänge- rung, wie es korrekt festhält (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Fn. 35 zu Art. 227 StPO) – frei, auf die frühe- ren Entscheide zu verweisen. Damit setzte es sich in rechtsgenüglicher Weise mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang war weder gerügt noch ersichtlich. Ob der Entscheid, auf den das Zwangsmassnahmengericht verweist, korrekt war, ist vorliegend nicht von Belang. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Annahme des dringenden Tatverdachts nach der Anklageerhebung un- haltbar sein, um einen solchen im Haftverfahren zu zerstreuen. Dies vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wenn er einzig auf nicht deckungsgleiche und abweichende Aussagen verweist. Nach dem Gesagten ist auch ein Verweis auf den Grundsatz «in dubio pro reo» nicht behilflich. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr nicht. Da die formellen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt wer- den, beschränkt sich die Beschwerdekammer praxisgemäss auf eine summarische Prüfung. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- 4 mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen wer- den (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person aus- ländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr damit, dass sich hin- sichtlich Fluchtgefahr seit dem Entscheid auf Anordnung von Sicherheitshaft keine ins Gewicht fallende Änderung ergeben habe und verweist auf die bisherigen Haftentscheide. Im Entscheid KZM 24 2194 vom 23. Oktober 2024 begründete das Zwangsmass- nahmengericht die Fluchtgefahr mit der fehlenden Verwurzelung des Beschwerde- führers in der Schweiz, der marokkanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerde- führers, dem weder privat noch beruflich geführten bürgerlichen Leben des Be- schwerdeführers in der Schweiz, den fehlenden nennenswerten sozialen oder fami- liären Bindungen, dem unbekannten Aufenthalt, der eine Ausschreibung zur Fest- nahme nötig gemacht habe, dem rechtswidrigen Aufenthalt, der Landesverwei- sung, die der Beschwerdeführer zu gewärtigen habe, sowie der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilung wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, woraus zu schliessen sei, dass der Beschwerdeführer regelmässig Mühe bekunde, behördliche Anordnungen zu befolgen. 4.3 Gestützt auf diese Ausführungen führt eine summarische Überprüfung der Flucht- gefahr ohne Weiteres zur Annahme einer Fluchtgefahr. Dies gilt umso mehr, als diese auch nicht bestritten wurde. 5. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche 5 Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall ist nur anzunehmen, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2022 vom 20. September 2022 E. 5.1). Bei sechs Monaten handelt es sich um die Maximaldauer der Haftverlängerung (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 250 vom 6. Juni 2019 E. 6.5). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Ein- haltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Strafbehörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Ent- scheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache oder der Geschäftslast angemessen erscheint (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hinsichtlich Untauglichkeit von Ersatz- massnahmen auf die bisherigen Haftentscheide und führt aus, dass sich seit dem Entscheid auf Anordnung von Sicherheitshaft keine ins Gewicht fallende Änderung ergeben habe. Es sei mit dem Regionalgericht einig zu gehen, dass die bisherige Dauer der Haft selbst bei einer Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 16. De- zember 2025 noch nicht in die Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung komme. Die angeordnete Haftdauer betrage sechs Monate und zwölf Tage. Angesichts des Umstandes, dass gemäss der sich in den Akten befindlichen Tabelle bezüglich der Vereinbarung eines Hauptverhandlungstermins die Terminumfragen bereits am 24. April 2025 begonnen hätten und erst das zehn- te vorgeschlagene Zeitfenster von allen Parteien habe angenommen werden kön- nen, rechtfertige es sich, die Sicherheitshaft bis zum 16. Dezember 2025 zu ver- längern. Ein wesentlicher Zweck der Befristung von Verlängerungen der Sicher- heitshaft, das Vermeiden einer Überhaft, werde durch den feststehenden Termin der Hauptverhandlung trotzdem erreicht. In der Folge stellte das Zwangsmass- nahmengericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest. Angesichts der angesprochenen Tabelle zur Terminfindung könne eine Anweisung des Gerichts, 6 die Hauptverhandlung innert sechs Monaten nach Anklageerhebung durchzu- führen, kaum umgesetzt werden. Es werde deshalb am Sachgericht liegen, diese Verletzung des Beschleunigungsgebots unter der gebotenen Gesamtwürdigung zu beurteilen und darüber zu befinden, in welcher Weise sie wieder gutzumachen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei. Das Zwangsmassnahmengericht setze sich nicht konkret mit dem angeklagten Sachverhalt auseinander und habe die massgeblichen Tatumstände nicht in die Beurteilung einbezogen. Aufgrund des geringen Beteiligungsgrades des Beschwerdeführers sowie dem äusserst niedrigen Deliktsbetrags von unter CHF 150.00 rücke die Dauer der Sicherheitshaft in erhebliche Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe beziehungsweise werde diese überschritten. Dies wiege umso schwerer, als nicht auszuschliessen sei, dass das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der entstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksich- tigen. Doch selbst wenn die grundsätzliche Verhältnismässigkeit des Entscheides bejaht werden sollte, verstosse die angeordnete Haftverlängerung nicht nur gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, sondern auch gegen Art. 229 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO und somit auch gegen Art. 31 Abs. 3 der BV sowie Art. 5 Ziff. 3 der EMRK. Die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten werde unbestrittenermassen überschritten. Eine Verlängerung um sechs Monate stelle bereits die Ausnahme dar. Aufgrund der bis zur rechtskräftigen Verurteilung gel- tenden Unschuldsvermutung habe der Beschwerdeführer Anspruch auf vorrangige und beschleunigte Bearbeitung des Falles. Den sich in den Akten befindlichen Un- terlagen lasse sich nicht entnehmen, dass kein früherer Verhandlungstermin habe gefunden werden können. Schliesslich stelle aufgrund der mehr als neun Monate nach Anklageerhebung angesetzten Hauptverhandlung bereits das Zwangsmass- nahmengericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Nicht nachvoll- ziehbar sei die Weigerung des Zwangsmassnahmengerichts, das Regionalgericht anzuweisen, eine Verhandlung innert kürzerer Dauer durchzuführen und die Ver- längerung der Sicherheitshaft entsprechend zu kürzen. Die knappe Begründung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach eine entsprechende Anweisung kaum umgesetzt werden könne, sei durch die Akten weder genügend belegt noch nach- vollziehbar. Es sei durchaus möglich, mittels erneuter Terminumfrage eine Ver- handlung innert einer mit dem Beschleunigungsgebot vereinbaren Frist durchzu- führen. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass Haft gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 227 Abs. 7 StPO nicht um länger als sechs Monate verlängert werden kann, da es sich hierbei um eine gesetzliche Maximaldauer handelt. Eine Verlängerung um mehr als sechs Monate ist entsprechend gesetzeswidrig. Dem Zwangsmassnahmengericht ist beizupflichten, dass es sich vorliegend um keinen besonders komplexen oder umfangreichen Fall handelt, der eine Vorberei- tung der Hauptverhandlung von über sechs Monaten erfordert. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in Haft befindet. Das Zwangsmassnahmenge- richt stellte in diesem Zusammenhang zurecht eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots fest. 7 Was die beantragte Weisung an das Regionalgericht anbelangt, ist Folgendes zu beachten. Dem Dokument «Terminvereinbarung» vom 30. April 2025 (pag. 775 der amtlichen Akten) lässt sich entnehmen, dass das Regionalgericht in einem ersten Umgang neun Termine vorschlug, darunter fünf im September. Der Beschwerde- führer hält richtig fest, dass bereits der früheste Terminvorschlag (8.-10. September 2025) die Frist von sechs Monaten nach Anklageerhebung nicht eingehalten hätte. Da es sich hierbei jedoch nur um wenige Tage gehandelt hätte, wäre dies noch hinzunehmen gewesen, sofern die Hauptverhandlung zu diesem Zeitpunkt hätte stattfinden können. Die erste Serie an Terminvorschlägen wurde offenbar – nicht nachvollziehbarer- weise – nur der Staatsanwaltschaft unterbreitet. Die Staatsanwaltschaft war an kei- nem der Daten verfügbar, worauf das Regionalgericht eine zweite Serie an Termi- nen vorschlug, allesamt im Dezember. Diese zweite Serie wurde schliesslich auch den anderen Parteien vorgelegt. Die Terminvorschläge bzw. die Terminfestsetzung erst für bzw. im Dezember führen im Resultat zu einer Rechtsverzögerung. Das Regionalgericht ist daher anzuweisen, die Hauptverhandlung früher anzusetzen. Die Kammer ist sich der normativen Kraft des Faktischen bewusst; eine Ansetzung innert der sechsmonatigen Frist seit Anklageerhebung erscheint nicht realistisch. Das Regionalgericht wird entsprechend angewiesen, so rasch wie möglich eine neue Terminumfrage durchzuführen, wobei die Verhandlung spätestens im Sep- tember 2025 stattzufinden hat. Soweit die bisherige Terminfindung für den Monat September an der Staatsanwaltschaft gescheitert sein sollte, ist eine entsprechen- de Vertretung zu prüfen (vgl. in anderem Zusammenhang BGE 150 IV 225 E. 4.2.6 und 4.5). Damit wird die Sicherheitshaft um mehr als drei Monate verlängert. Als Ausnahme- fall muss dies besonders begründet werden. Vorliegend ist nach dem Gesagten weder ersichtlich, dass das Verfahren innert dreier Monate abgeschlossen werden könnte, noch ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Wegfallen des Haftgrundes absehbar. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine drohende Überhaft. Die vorliegend angeordnete Haftverlängerung eingerechnet, wird der Beschwerdeführer knapp elf Monate in Haft verbracht haben, da er am 21. Oktober 2024 angehalten wurde. Der schwerste Vorwurf in der Anklageschrift lautet auf Raub, der gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bedroht ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen zum Beteiligungsgrad ableiten, da sich der dringende Tatverdacht nach dem in E. 3.4 Gesagten nach der Anklageschrift richtet. Dazu kommen – neben Weiterem – elf Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) durch rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG), wobei dem Be- schwerdeführer für die elf Deliktszeitpunkte jeweils beide Widerhandlungen vorge- worfen werden. Die Kammer muss sich an dieser Stelle nicht zu Konkurrenzfragen äussern. Es reicht der Verweis auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand: 1. Januar 2023), wonach für eine Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung 8 zwischen 25 und 60 Strafeinheiten empfohlen werden. Nach dem Gesagten droht vorderhand keine Überhaft. Dem Zwangsmassnahmengericht ist beizupflichten, dass keine tauglichen Ersatz- massnahmen ersichtlich sind, die die Fluchtgefahr bannen könnten. Solche stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht zur Diskussion. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nur teilweise durch, weshalb ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig zu überbinden sind. Ihm werden zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'000.00, auferlegt. Der verbleibende Drittel von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 6.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang von einem Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer insoweit nicht zu den Verfahrens- kosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 8. Juli 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum 30. September 2025. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wird angewiesen, so rasch wie möglich eine Terminumfrage durchzuführen, wobei die Hauptverhandlung spätestens im September 2025 stattzufinden hat. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden im Um- fang von CHF 1'000.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restanzlichen Kosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von einem Drittel entfällt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (PEN 25 169 – mit den Akten; per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 10 Bern, 10. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11