Auch im Hinblick auf die noch geplanten Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig. 6.7 Die Untersuchungshaft erweist sich daher nach wie vor als verhältnismässig. 7. Gestützt auf die Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch vom 11. Juni 2025 abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.