g StPO nur gegenüber konkret bestimmten Personen angeordnet werden. Ein solches Verbot gegenüber nicht identifizierten Bekannten, Mittätern, Geschäftspartnern etc. wäre zu ungenau (Urteile des Bundesgerichts 1B_121/2019 vom 8. April 2019, E. 4.4; 1B_332/2020 vom 5. August 2020, E. 2.1). Vorliegend sind weder die Bezugsquelle noch weitere allfällige Beteiligte bekannt. Derzeit sind deshalb keine milderen Massnahmen ersichtlich, die geeignet wären, die Kollusionsgefahr zu bannen. 6.6 Der Beschwerdeführer wurde am 27. März 2025 festgenommen und am 31. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt.