Der Beschwerdeführer würde sich an sämtliche Ersatzmassnahmen halten. Diese seien vorliegend durchaus geeignet, ihn zu leiten, da er wisse, dass ein Auflagenverstoss die Inhaftierung zur Folge haben würde. 6.4 Die Staatsanwaltschaft betont in ihrer Stellungnahme, es seien derzeit weiterhin keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, um die Kollusions- und die Fluchtgefahr wirkungsvoll zu bannen. 6.5 Mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte.