10 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es würden durchaus mildere Massnahmen bestehen, um etwaigen Restbedenken Rechnung zu tragen. In casu könne eine Aus- weis- und Schriftensperre sowie die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, geeignet sein. Zusätzlich könne eine elektronische Überwachung per Fussfessel in Erwägung gezogen werden. Betreffend Kollusionsgefahr könne ein Kontaktverbot ebenfalls zielführend sein. Der Beschwerdeführer würde sich an sämtliche Ersatzmassnahmen halten.