Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass Ersatzmassnahmen, welche die Kollusionsgefahr genügend zu bannen vermögen, nicht ersichtlich sind. Es könne dazu auf die Ausführungen im Haftanordnungsentscheid vom 31. März 2025 verwiesen werden (KZM 25 734). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei die Untersuchungshaft demnach weiterhin erforderlich und angemessen.