Das gesamte Ausmass des Tatbeitrags des Beschwerdeführers ist nach wie vor unklar. Mit Blick auf die aufgezeigten Ermittlungshandlungen gilt es zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, mit potenziellen Mitbeteiligten Absprachen zu treffen. Die von der Staatsanwaltschaft angekündigten Ermittlungshandlungen (vgl. Haftantrag vom 29. März 2025, Ziffer 5) erscheinen angesichts der Tatvorwürfe nach wie vor als erforderlich und hinreichend begründet. Insbesondere können die Ermittlungen betreffend Lieferanten, Mittätern / Gehilfen sowie Abnehmern noch nicht als vollständig erachtet werden.