9 wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein Interesse daran hat, seinen Tatbeitrag auf den bisher eingeräumten Umfang zu begrenzen, obwohl dieser mutmasslich höher ausfallen könnte. Es handelt sich dabei – entgegen der in den Schlussbemerkungen vertretenen Auffassung der Verteidigung – nicht um eine Beugehaft. Das gesamte Ausmass des Tatbeitrags des Beschwerdeführers ist nach wie vor unklar.