__» bei insgesamt vier Treffen Kokain organisiert zu haben. Dabei betonte er wiederholt, dass er «G.________» die Drogen nur unter dessen Anstiftung und Nötigung beschafft habe (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2025, Z. 266f., 272f., 275, 282f., 286f., 291, 301). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem umfassenden Geständnis gesprochen werden.