Erst gegen Ende der Einvernahme vom 10. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer das von ihm als umfassend bezeichnete Geständnis (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2025, Z. 265 ff.). Zuvor machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte jegliche inhaltliche Mitwirkung. Im Rahmen des Geständnisses räumte er ein, dem zivilen Polizisten «G.________» bei insgesamt vier Treffen Kokain organisiert zu haben.