Weshalb diese noch nicht erfolgt sei, könne offenbleiben, da dieses Versäumnis nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Dieser Vorwand sei vorgeschoben und wolle darüber hinwegtäuschen, dass die Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten an andere beteiligte Personen zu gelangen versuche. Gleiches gelte in Bezug auf die angeblich noch laufenden, aber nicht näher bezeichneten Ermittlungen weiterer Personen. 5.8 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft zu Recht von Kollusionsgefahr ausgegangen sind.