8 ständnisses – nicht mehr möglich. Bezüglich der geplanten Ermittlungshandlungen verweist der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch (Beilage 1 der Schlussbemerkungen). Die Auswertung des Mobiltelefons sei bereits am 24. April 2025 gutgeheissen worden. Weshalb diese noch nicht erfolgt sei, könne offenbleiben, da dieses Versäumnis nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne.