Die Untersuchungshaft stelle eine unzulässige Beugehaft dar. Sie diene nicht mehr der Sicherung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, sondern ausschliesslich dem Zweck, über ihn weitere Personen zu identifizieren. Die Dauer der Untersuchungshaft dürfe nicht von den Ermittlungsergebnissen abhängig gemacht werden. Eine solche Zweckentfremdung verstosse gegen Art. 5 und 6 der EMRK. Eine Gefährdung der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer sei – aufgrund des Ge-