Dass die Staatsanwaltschaft dennoch von weiterem Aufklärungsbedarf ausgehe, beruhe auf einer gewissen Voreingenommenheit gegenüber der Drogenszene und entspreche nicht den Tatsachen. Die Aussagen vom 10. Juni 2025 erschienen zudem als glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe ohne Zögern und mit Genauigkeit angegeben, in wie vielen Einheiten und wie oft er Drogen verkauft habe. Bei umfangreicheren Vorwürfen hätte man erwarten können, dass er ins Stocken gerate oder sich seine Angaben zuerst überlegen müsse; seine Antworten seien aber ohne Unsicherheiten erfolgt. Die Untersuchungshaft stelle eine unzulässige Beugehaft dar.