In den Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest. Zudem wirft er die Frage auf, wie es mit dem Geständnis vom 10. Juni 2025 in Einklang zu bringen sei, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe «nicht alles zugegeben» und von einem «umfassenden Geständnis» könne keine Rede sein. Es gebe schlichtweg nichts mehr, was der Beschwerdeführer zum Ganzen sagen könne. Dass die Staatsanwaltschaft dennoch von weiterem Aufklärungsbedarf ausgehe, beruhe auf einer gewissen Voreingenommenheit gegenüber der Drogenszene und entspreche nicht den Tatsachen.