Sodann sei integral auf die in den vorerwähnten Verfahren bereits eingereichten Unterlagen und Aktenstücke abzustellen. Die Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Fluchtgefahr bestünden nach wie vor. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2025 bei Weitem «nicht alles zugegeben». Diese Aussagen hätten nicht als umfassendes Geständnis zu gelten. 5.7 In den Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest.