Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf den Haftantrag vom 29. März 2025, den diesbezüglichen Entscheid vom 31. März 2025 (KZM 25 734) sowie auf den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 23. Juni 2025 und den entsprechenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2025 (KZM 25 1361). Ebenso verweist sie auf die Ausführungen im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. Juni 2025 und den entsprechenden Entscheid vom 19. Juni 2025 (KZM 25 1303). Sodann sei integral auf die in den vorerwähnten Verfahren bereits eingereichten Unterlagen und Aktenstücke abzustellen.