Die bisherigen Ermittlungen hätten der Klärung des Umfangs des Tatbeitrages des Beschwerdeführers gedient. Diese Klärung sei nun durch sein Geständnis erfolgt, weshalb keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 5.6 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf den Haftantrag vom 29. März 2025, den diesbezüglichen Entscheid vom 31. März 2025 (KZM 25 734) sowie auf den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 23. Juni 2025 und den entsprechenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2025 (KZM 25 1361).