Es sei offensichtlich, dass er diese nicht zu für ihn günstigeren Aussagen bewegen könne. Auch sei er nicht verpflichtet, andere zu belasten; eine Inhaftierung allein aufgrund seiner Weigerung, Dritte zu benennen, widerspreche grundlegenden Prinzipien des Strafprozessrechts. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft hätten konkrete Gründe dargelegt, welche die strengen Anforderungen an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr erfüllten. Die bisherigen Ermittlungen hätten der Klärung des Umfangs des Tatbeitrages des Beschwerdeführers gedient.