7 dem zivilen Polizisten an vier Treffen Kokain beschafft zu haben – wenn auch unter dessen Anstiftung und Nötigung. Dieses Geständnis sei als Ausdruck seiner Kooperationsbereitschaft zu werten. Die Berufung auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht könne nicht als Kollusionshandlung gewertet werden. Aufgrund seines selbstbelastenden Geständnisses bestehe kein Interesse, andere Personen zu beeinflussen. Es sei offensichtlich, dass er diese nicht zu für ihn günstigeren Aussagen bewegen könne.