und zur Bezugsquelle nicht äussere, sei sein gutes Recht. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass die Ermittlungsbehörden bisher keine Ermittlungserfolge – etwa die Identifizierung oder Festnahme der Quelle – erzielt hätten. Seit März 2025 befinde er sich in Untersuchungshaft, während die mutmassliche Bezugsquelle weiterhin unbehelligt agieren könne. Dass es den Behörden bislang nicht gelungen sei, wirksame Schritte zu setzen, dürfe nicht zur Rechtfertigung einer fortgesetzten Inhaftierung herangezogen werden. Auch gebe es keine konkreten Hinweise auf Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und Dritten.