Selbst im Falle einer belastenden Aussage durch die Bezugsquelle stünde letztlich Aussage gegen Aussage, was für eine Verurteilung nicht ausreiche. Die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts sei daher nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe ein Geständnis abgelegt, weshalb nicht einmal mehr eine theoretische Kollusionsgefahr bestehe. Es fehlten sowohl konkrete als auch abstrakte Anhaltspunkte, um eine solche Gefahr zu belegen. Dass er sich zu F.________ und zur Bezugsquelle nicht äussere, sei sein gutes Recht.