Wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, seien die Ermittlungen noch längst nicht abgeschlossen, so dass der Beschwerdeführer – wenn er denn in Freiheit wäre – immer noch ein Interesse daran hätte, auf Beweismittel bzw. weitere beteiligte Personen einzuwirken. Dies werde dadurch bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich Bezugsquelle bzw. der Rolle von F.________ auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen habe. Von einem «alles zugeben» könne keine Rede sein. Eine Beugehaft – wie von der Verteidigung vorgebracht – liege damit nicht vor.