5.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, dass sich an der Gültigkeit dieser Ausführungen – entgegen der Verteidigung – nichts geändert habe. Es könne weiterhin darauf abgestellt werden, wobei hierbei auf die relativ kurze Zeitspanne zu verweisen sei, die seit der Haftanordnung verstrichen sei. Wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, seien die Ermittlungen noch längst nicht abgeschlossen, so dass der Beschwerdeführer – wenn er denn in Freiheit wäre – immer noch ein Interesse daran hätte, auf Beweismittel bzw. weitere beteiligte Personen einzuwirken.