Bei A.________ existiert neben der konkreten Verdunkelungsmöglichkeit - es dürfte für ihn ein Leichtes sein, mit den zu befragenden bzw. zuerst zu ermittelnden Personen in Kontakt zu treten und mit ihnen Absprachen zu treffen - die Neigung dazu, den Umfang seines Tatbeitrags, auf den sich der dringende Tatverdacht namentlich des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG bezieht, möglichst nicht zu offenbaren. A.________ hat damit nach wie vor ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.