Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Haftentscheid vom 31. März 2025 (KZM 25 734), im Haftantrag vom 29. März 2025 sowie in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2025 verwiesen werden. Ergänzend ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 10. Juni 2025 selbst eingeräumt hat, Drogen an eine Person verkauft zu haben (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2025, Z. 259 ff.). Dies hat den bestehenden Tatverdacht zusätzlich verdichtet.