Ebenso verweist sie auf die Ausführungen im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. Juni 2025 und den entsprechenden Entscheid vom 19. Juni 2025 (KZM 25 1303). Sodann sei integral auf die in den vorerwähnten Verfahren bereits eingereichten Unterlagen und Aktenstücke abzustellen. Der dringende Tatverdacht bestehe somit nach wie vor. 4.7 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Recht bejaht wurde.