Dies geschah vorliegend im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2025 und der Hafteröffnung vom 28. März 2025. So stützt sich der dringende Tatverdacht namentlich des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG zum einen auf die in ihrem Wahrnehmungsbericht vom 27. März 2025 wiedergegebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bem, zum anderen ergibt er sich aus den Umständen der Festnahme einerseits sowie den auf A.________ aufgefundenen Vermögenswerten in Höhe von CHF 6'500.00 und dem beim Lenker des observierten Fahrzeugs Audi A3 sichergestellten Couvert mit 102.1 Gramm brutto Kokain andererseits.