_, zunächst auf den im Haftantrag (zusammengefasst und damit für das Haftanordnungsverfahren ausreichend) wiedergegebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern; in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt werden, ist es ihr nicht verboten, gewisse Akten zurückzubehalten. Der Staatsanwaltschaft muss es aus demselben Grund ebenfalls erlaubt sein, auf von der Kantonspolizei Bem bloss in groben Zügen weiter geleitete Ergebnisse zu verweisen.