3 bestätigt worden. Dass gegen andere mutmasslich beteiligte Personen bislang keine Ermittlungsergebnisse hätten erzielt werden können, dürfe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2025 auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Gemäss Art.