Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 4.3 Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Er sei geständig, was von der Vorinstanz völlig ignoriert werde. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatverdacht sei durch sein eigenes Geständnis