Der Beschuldigte führte ein Mobiltelefon mit sich, das mit dem Ziel Auswertung sichergestellt wurde (Siegelung verlangt). Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Folge eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten, wobei in dessen Wohnung neben einer geringen Menge an Betäubungsmitteln (Cannabisharz, Marihuana) keine weiteren relevanten Gegenstände oder nennenswerte Vermögenswerte sichergestellt werden konnten. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben (Art. 19 Abs. 2 BetmG).