Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. Juli 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.