Am 26. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalsstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme und reichte die amtlichen Akten KZM 25 1303 inkl. Vorakten KZM 25 734 sowie die Akten KZM 25 1361 bei der Beschwerdekammer ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. Juli 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.