Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2025 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Alles unter ausgangsmässigen Kosten- und Entschädigungsfolgen.