Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 300 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 19. Juni 2025 (KZM 25 1303) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertei- digt durch Rechtsanwältin B.________, ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 31. März 2025 für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 26. Juni 2025, Untersuchungshaft an. Mit Entscheid KZM 25 1303 vom 19. Juni 2025 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2025 ab- gewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2025 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Alles unter ausgangsmässigen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 26. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalsstaatsanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme und reichte die amtlichen Ak- ten KZM 25 1303 inkl. Vorakten KZM 25 734 sowie die Akten KZM 25 1361 bei der Beschwerdekammer ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. Juli 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige absch- liessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Zum Sachverhalt kann vorliegend auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2025 inkl. Beilagen verwiesen werden. Zu den Ermittlungsergebnissen geht daraus Folgendes hervor: Die Kantonspolizei Bern konnte am 27.03.2025 beobachten, wie der Beschuldigte zu Fuss auf den Parkplatz des Restaurants D.________ in E.________ (Ortschaft) lief und dort beifahrerseitig in ein Fahrzeug der Marke Audi A3 einstieg. Die Polizei beobachtete, wie im Fahrzeuginneren etwas ausge- tauscht wurde. Nach Verlassen des Fahrzeuges wurde der Beschuldigte durch die Polizei angehalten, wobei dieser CHF 6'500.00 auf sich trug. Der Fahrer des Audis trug bei dessen Anhaltung ein Couvert mit einem Knistersack mit 102.1g brutto Kokainstein auf sich. Der Beschuldigte führte ein Mobiltelefon mit sich, das mit dem Ziel Auswertung sichergestellt wurde (Siegelung verlangt). Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Folge eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten, wobei in dessen Wohnung neben einer geringen Menge an Betäubungsmitteln (Cannabisharz, Mari- huana) keine weiteren relevanten Gegenstände oder nennenswerte Vermögenswerte sichergestellt werden konnten. 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben (Art. 19 Abs. 2 BetmG). 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 4.3 Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Er sei geständig, was von der Vorinstanz völlig ignoriert werde. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatverdacht sei durch sein eigenes Geständnis 3 bestätigt worden. Dass gegen andere mutmasslich beteiligte Personen bislang kei- ne Ermittlungsergebnisse hätten erzielt werden können, dürfe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Darüber hinaus verzichtete der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2025 auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen an- deren Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Aussagen betreffend den Drogenverkauf an den zivilen Ermittler – nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er sei- ner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Ent- scheides überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid in Bezug auf den dringenden Tatverdacht auf den Haftentscheid vom 31. März 2025, worin es Folgendes festhielt: Der dringende Tatverdacht namentlich des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG gründet beim gegenwärtigen Verfahrensstand, mithin etwas weniger als 4 Tage nach der Festnahme des A.________, zunächst auf den im Haftantrag (zusammengefasst und damit für das Haftanordnungsverfahren ausreichend) wiedergegebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern; in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftan- ordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt werden, ist es ihr nicht verboten, gewisse Akten zurückzubehalten. Der Staatsanwaltschaft muss es aus demselben Grund ebenfalls erlaubt sein, auf von der Kantonspolizei Bem bloss in groben Zügen weiter geleitete Ergebnisse zu verweisen. Das kantonale Zwangsmass- nahmengericht kann diesen Entscheid indessen ausschliesslich auf Akten stützen, die ihm im Hinblick darauf vorgelegt wurden, und Untersuchungsergebnisse berücksichtigen, die A.________ zumindest auszugsweise in Form von Vorhalten und damit indirekt zugänglich gemacht worden sein müssen. Dies geschah vorliegend im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2025 und der Haf- teröffnung vom 28. März 2025. So stützt sich der dringende Tatverdacht namentlich des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG zum einen auf die in ihrem Wahrnehmungsbericht vom 27. März 2025 wiedergegebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bem, zum anderen ergibt er sich aus den Umständen der Festnahme einerseits sowie den auf A.________ auf- gefundenen Vermögenswerten in Höhe von CHF 6'500.00 und dem beim Lenker des observierten Fahrzeugs Audi A3 sichergestellten Couvert mit 102.1 Gramm brutto Kokain andererseits. Hinzu kommen die in dieser Form streckenweise mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbaren, teils ausweichenden, teils nicht nachvollziehbaren Angaben des A.________, die in dieser Form nur Sinn machen, wenn davon ausgegangen wird, dass er auf diese Weise seine tiefere Implikation vertuschen will. In Verbindung damit besteht bei A.________ eine ver- dachtsbegründende Nähe zu den inkriminierten Sicherstellungen, die, anders als die Verteidigung annimmt, seinerseits auf eine Verwicklung in den untersuchungsgegenständlichen Vorgang hindeutet. Was A.________ selber und die Verteidigung gegen die Vorwürfe einwenden, vermag das von der Staatsanwaltschaft beschriebene Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören. 4.5 Das Zwangsmassnahmengericht führt ergänzend aus, dass sich seit dem Ent- scheid vom 31. März 2025 betreffend den dringenden Tatverdacht nichts zu Guns- 4 ten des Beschwerdeführers geändert habe. Vielmehr habe sich mit Verweis auf die Einvernahme vom 10. Juni 2025 der dringende Tatverdacht weiter verdichtet. Der dringende Tatverdacht sei somit nach wie vor ohne Weiteres gegeben, was von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten werde. 4.6 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf den Haftantrag vom 29. März 2025, auf den diesbezüglichen Entscheid vom 31. März 2025 (KZM 25 734) sowie auf den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 23. Juni 2025 und den entsprechenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2025 (KZM 25 1361). Ebenso verweist sie auf die Ausführungen im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. Juni 2025 und den entspre- chenden Entscheid vom 19. Juni 2025 (KZM 25 1303). Sodann sei integral auf die in den vorerwähnten Verfahren bereits eingereichten Unterlagen und Aktenstücke abzustellen. Der dringende Tatverdacht bestehe somit nach wie vor. 4.7 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Recht bejaht wurde. Zur Begründung kann auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid, im Haftentscheid vom 31. März 2025 (KZM 25 734), im Haftantrag vom 29. März 2025 sowie in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2025 verwiesen werden. Ergänzend ist hervorzu- heben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 10. Juni 2025 selbst eingeräumt hat, Drogen an eine Person verkauft zu haben (vgl. dele- gierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2025, Z. 259 ff.). Dies hat den bestehenden Tatverdacht zusätzlich verdichtet. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr (Bst. b) und lässt den Haftgrund der Fluchtgefahr (Bst. a) offen. 5.2 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafpro- zess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen 5 im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehun- gen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vor- angeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kol- lusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie für sich allein genommen eine sol- che nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussage- verweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Be- gründung auf den Entscheid vom 31. März 2025, in welchem Folgendes ausgeführt wurde: Damit ist aber auch gesagt, dass in Anbetracht des gegenwärtigen Verfahrensstands, der anstehen- den Ermittlungen und des Aussageverhaltens des A.________ entgegen der Auffassung der Verteidi- gung die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist. Die polizeilichen Beobach- tungen und Feststellungen sind zu objektivieren. Weitere Personen, darunter weitere mutmasslich be- teiligte so wie Lieferanten und Abnehmer, sind zu befragen bzw. zuerst zu ermitteln. A.________ ist ebenfalls weiter einzuvernehmen. Bei A.________ existiert neben der konkreten Verdunkelungsmög- lichkeit - es dürfte für ihn ein Leichtes sein, mit den zu befragenden bzw. zuerst zu ermittelnden Per- sonen in Kontakt zu treten und mit ihnen Absprachen zu treffen - die Neigung dazu, den Umfang sei- nes Tatbeitrags, auf den sich der dringende Tatverdacht namentlich des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG bezieht, möglichst nicht zu offenbaren. A.________ hat damit nach wie vor ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, weitere mutmasslich beteilig- te Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Unter diesen Umständen muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, d.h. es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass A.________, würde er jetzt freigelassen, mit einzelnen von ihnen in Kontakt treten und sie davon ab- halten könnte, ihn zu belasten. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht gibt weiter zu bedenken, dass im Falle des dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG den Aussagen der beteiligten Personen grosses Gewicht zukommt und dass es gilt, eine Ge- fährdung der diesbezüglich heiklen Beweisführung zu verhindern, zumal die zu erhebenden Perso- nenbeweise von zentraler Bedeutung und im vorliegenden Kontext besonders kollusionsanfällig sind. Dass bei den zur Diskussion stehenden Vorwürfen in der vorliegenden Konstellation häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beeinflussen, ist gerichtsnotorisch (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5). In der Untersuchung geht es nach wie vor darum, Personen zu befragen bzw. zuerst zu ermitteln. Weiter sind Erkenntnisse aus den Sicherstellungen zu gewinnen und auszuwerten. Auch wenn A.________ darauf nicht direkt kolludierend agieren kann, so trifft dies nicht auf die gestützt auf die auszuwertenden Ergebnisse not- wendig werdenden Ermittlungshandlungen zu. So erscheint es in Anbetracht der Schwere und Eigen- art der untersuchten Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass A.________ die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzu- sprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Dies alles sind konkrete Hinweise auf die Kollusions- 6 gefahr, die damit nicht nur theoretischer Natur ist. Die präzise Abklärung des Sachverhalts, zu der die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, dient immerhin der rechtlichen Qualifikation der gegen A.________ erhobenen Vorwürfe. Die Kollusionsgefahr ist demzufolge zu bejahen, solange die Ermittlungen lau- fen und nicht genau feststeht, in welchem Umfang A.________ delinquiert haben soll. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt weiter aus, dass sich an der Gültigkeit dieser Ausführungen – entgegen der Verteidigung – nichts geändert habe. Es könne wei- terhin darauf abgestellt werden, wobei hierbei auf die relativ kurze Zeitspanne zu verweisen sei, die seit der Haftanordnung verstrichen sei. Wie von der Staatsan- waltschaft ausgeführt, seien die Ermittlungen noch längst nicht abgeschlossen, so dass der Beschwerdeführer – wenn er denn in Freiheit wäre – immer noch ein In- teresse daran hätte, auf Beweismittel bzw. weitere beteiligte Personen einzuwirken. Dies werde dadurch bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich Bezugs- quelle bzw. der Rolle von F.________ auf sein Aussageverweigerungsrecht beru- fen habe. Von einem «alles zugeben» könne keine Rede sein. Eine Beugehaft – wie von der Verteidigung vorgebracht – liege damit nicht vor. Vielmehr bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere mit F.________ oder seiner Bezugsquelle (beispielsweise betreffend die Menge des Bezugs) abspreche. Zusammenfassend sei der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es liege keine Kollusionsgefahr mehr vor. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft gingen zwar wei- terhin davon aus, ohne jedoch konkret darzulegen, welche Ermittlungshandlungen noch ausstünden. Die Argumentation dafür stütze sich einerseits auf den Entscheid vom 31. März 2025, andererseits auf den Umstand, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Nach drei Monaten erscheine es jedoch nicht gerecht- fertigt, sich weiterhin pauschal auf diesen Entscheid zu berufen, ohne auf neue Entwicklungen einzugehen. Zudem werde sein Geständnis nicht erwähnt, obwohl es darauf hindeute, dass er kein Interesse mehr daran habe, auf Beweismittel oder andere Personen Einfluss zu nehmen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er mit F.________ oder der Bezugsquelle Absprachen treffen sollte, die zu seinen Guns- ten wirkten. Selbst im Falle einer belastenden Aussage durch die Bezugsquelle stünde letztlich Aussage gegen Aussage, was für eine Verurteilung nicht ausreiche. Die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts sei daher nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe ein Geständnis abgelegt, weshalb nicht einmal mehr eine theoretische Kollusionsgefahr bestehe. Es fehlten sowohl konkrete als auch abstrakte Anhaltspunkte, um eine solche Gefahr zu belegen. Dass er sich zu F.________ und zur Bezugsquelle nicht äussere, sei sein gutes Recht. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass die Ermittlungsbehörden bisher keine Ermitt- lungserfolge – etwa die Identifizierung oder Festnahme der Quelle – erzielt hätten. Seit März 2025 befinde er sich in Untersuchungshaft, während die mutmassliche Bezugsquelle weiterhin unbehelligt agieren könne. Dass es den Behörden bislang nicht gelungen sei, wirksame Schritte zu setzen, dürfe nicht zur Rechtfertigung ei- ner fortgesetzten Inhaftierung herangezogen werden. Auch gebe es keine konkre- ten Hinweise auf Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und Dritten. Zwar habe er bei seiner Einvernahme vom 10. Juni 2025 zunächst von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht, im weiteren Verlauf jedoch eingeräumt, 7 dem zivilen Polizisten an vier Treffen Kokain beschafft zu haben – wenn auch unter dessen Anstiftung und Nötigung. Dieses Geständnis sei als Ausdruck seiner Ko- operationsbereitschaft zu werten. Die Berufung auf das Aussage- und Mitwirkungs- verweigerungsrecht könne nicht als Kollusionshandlung gewertet werden. Aufgrund seines selbstbelastenden Geständnisses bestehe kein Interesse, andere Personen zu beeinflussen. Es sei offensichtlich, dass er diese nicht zu für ihn günstigeren Aussagen bewegen könne. Auch sei er nicht verpflichtet, andere zu belasten; eine Inhaftierung allein aufgrund seiner Weigerung, Dritte zu benennen, widerspreche grundlegenden Prinzipien des Strafprozessrechts. Weder das Zwangsmassnah- mengericht noch die Staatsanwaltschaft hätten konkrete Gründe dargelegt, welche die strengen Anforderungen an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr erfüllten. Die bisherigen Ermittlungen hätten der Klärung des Umfangs des Tatbeitrages des Beschwerdeführers gedient. Diese Klärung sei nun durch sein Geständnis erfolgt, weshalb keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 5.6 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf den Haftantrag vom 29. März 2025, den diesbezüglichen Entscheid vom 31. März 2025 (KZM 25 734) sowie auf den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 23. Juni 2025 und den entsprechenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2025 (KZM 25 1361). Ebenso verweist sie auf die Ausführungen im Antrag auf Ab- weisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. Juni 2025 und den entsprechenden Entscheid vom 19. Juni 2025 (KZM 25 1303). Sodann sei integral auf die in den vorerwähnten Verfahren bereits eingereichten Unterlagen und Aktenstücke abzu- stellen. Die Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Fluchtgefahr bestünden nach wie vor. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2025 bei Weitem «nicht alles zugegeben». Diese Aussagen hätten nicht als umfas- sendes Geständnis zu gelten. 5.7 In den Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Aus- führungen fest. Zudem wirft er die Frage auf, wie es mit dem Geständnis vom 10. Juni 2025 in Einklang zu bringen sei, dass die Staatsanwaltschaft davon aus- gehe, der Beschwerdeführer habe «nicht alles zugegeben» und von einem «um- fassenden Geständnis» könne keine Rede sein. Es gebe schlichtweg nichts mehr, was der Beschwerdeführer zum Ganzen sagen könne. Dass die Staatsanwaltschaft dennoch von weiterem Aufklärungsbedarf ausgehe, beruhe auf einer gewissen Voreingenommenheit gegenüber der Drogenszene und entspreche nicht den Tat- sachen. Die Aussagen vom 10. Juni 2025 erschienen zudem als glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe ohne Zögern und mit Genauigkeit angegeben, in wie vie- len Einheiten und wie oft er Drogen verkauft habe. Bei umfangreicheren Vorwürfen hätte man erwarten können, dass er ins Stocken gerate oder sich seine Angaben zuerst überlegen müsse; seine Antworten seien aber ohne Unsicherheiten erfolgt. Die Untersuchungshaft stelle eine unzulässige Beugehaft dar. Sie diene nicht mehr der Sicherung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, sondern ausschliess- lich dem Zweck, über ihn weitere Personen zu identifizieren. Die Dauer der Unter- suchungshaft dürfe nicht von den Ermittlungsergebnissen abhängig gemacht wer- den. Eine solche Zweckentfremdung verstosse gegen Art. 5 und 6 der EMRK. Eine Gefährdung der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer sei – aufgrund des Ge- 8 ständnisses – nicht mehr möglich. Bezüglich der geplanten Ermittlungshandlungen verweist der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme zum Haftverlängerungs- gesuch (Beilage 1 der Schlussbemerkungen). Die Auswertung des Mobiltelefons sei bereits am 24. April 2025 gutgeheissen worden. Weshalb diese noch nicht er- folgt sei, könne offenbleiben, da dieses Versäumnis nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Dieser Vorwand sei vorgeschoben und wolle darüber hinwegtäuschen, dass die Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten an andere beteiligte Personen zu gelangen versuche. Gleiches gelte in Bezug auf die angeb- lich noch laufenden, aber nicht näher bezeichneten Ermittlungen weiterer Perso- nen. 5.8 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmenge- richt und die Staatsanwaltschaft zu Recht von Kollusionsgefahr ausgegangen sind. Zur Begründung kann auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (vgl. E. 5.3 und 5.4 hiervor). 5.9 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei geständig und es bestehe des- halb keine Kollusionsgefahr mehr, kann ihm nicht gefolgt werden. Erst gegen Ende der Einvernahme vom 10. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer das von ihm als umfassend bezeichnete Geständnis (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerde- führers vom 10. Juni 2025, Z. 265 ff.). Zuvor machte er von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch und verweigerte jegliche inhaltliche Mitwirkung. Im Rahmen des Geständnisses räumte er ein, dem zivilen Polizisten «G.________» bei insgesamt vier Treffen Kokain organisiert zu haben. Dabei betonte er wieder- holt, dass er «G.________» die Drogen nur unter dessen Anstiftung und Nötigung beschafft habe (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2025, Z. 266f., 272f., 275, 282f., 286f., 291, 301). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem umfassenden Geständnis gesprochen werden. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer lediglich, was die Strafverfolgungsbehörden bereits ermittelt hatten (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2025, Z. 259-261), ohne durch seine Aussagen wesentlich zur Sachverhaltserstellung beizu- tragen. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es gerichtsno- torisch, dass häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüch- tern und zu beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4; 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5). Solange die Beweise nicht abgenommen sind, d.h. auch mögliche Abnehmer und Lieferanten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäubungsmittelhandels nicht festgestellt ist, ist vom Bestehen einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4). Das Verhalten des Beschwerdeführers vermag eine Kollusionsgefahr nicht auszuschliessen. Im Gegenteil bestehen konkrete Anhalts- punkte dafür, dass er nach wie vor relevante Tatsachen verschweigt. So verweiger- te er sowohl vor als auch nach dem Geständnis jegliche Aussagen zu anderen be- teiligten Personen (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2025, Z. 55-160, 219-257, 297-307). Zwar mag es im Einzelfall zutreffen, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen nicht einfach so revidieren kann. Inwiefern das eine Beeinflussung anderer mutmasslicher Tatbeteiligter ausschliesst, erhellt jedoch nicht. Unter Berücksichtigung des bisherigen Aussageverhaltens scheint 9 wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein Interesse daran hat, seinen Tatbei- trag auf den bisher eingeräumten Umfang zu begrenzen, obwohl dieser mutmass- lich höher ausfallen könnte. Es handelt sich dabei – entgegen der in den Schluss- bemerkungen vertretenen Auffassung der Verteidigung – nicht um eine Beugehaft. Das gesamte Ausmass des Tatbeitrags des Beschwerdeführers ist nach wie vor unklar. Mit Blick auf die aufgezeigten Ermittlungshandlungen gilt es zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, mit potenziellen Mitbeteiligten Ab- sprachen zu treffen. Die von der Staatsanwaltschaft angekündigten Ermittlungs- handlungen (vgl. Haftantrag vom 29. März 2025, Ziffer 5) erscheinen angesichts der Tatvorwürfe nach wie vor als erforderlich und hinreichend begründet. Insbe- sondere können die Ermittlungen betreffend Lieferanten, Mittätern / Gehilfen sowie Abnehmern noch nicht als vollständig erachtet werden. 5.10 Zusammengefasst bleiben im aktuellen Zeitpunkt trotz des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er – würde er aus der Haft entlassen – Kollusionshandlungen vornehmen könnte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsge- fahr nach wie vor bejaht. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob auch der Haftgrundgrund der Fluchtgefahr gegeben ist. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass Ersatzmassnah- men, welche die Kollusionsgefahr genügend zu bannen vermögen, nicht ersichtlich sind. Es könne dazu auf die Ausführungen im Haftanordnungsentscheid vom 31. März 2025 verwiesen werden (KZM 25 734). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei die Untersuchungshaft demnach weiterhin erforderlich und angemessen. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor. Angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen sowie der zu erwartenden Strafe erscheine die mit Entscheid vom 31. März 2025 angeordnete Untersuchungshaft nach wie vor als verhältnismässig. 10 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es würden durchaus mildere Massnahmen be- stehen, um etwaigen Restbedenken Rechnung zu tragen. In casu könne eine Aus- weis- und Schriftensperre sowie die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, geeignet sein. Zusätzlich könne eine elektronische Überwachung per Fussfessel in Erwägung gezogen werden. Betreffend Kollusionsgefahr könne ein Kontaktverbot ebenfalls zielführend sein. Der Beschwerdeführer würde sich an sämtliche Ersatzmassnahmen halten. Diese seien vorliegend durchaus geeignet, ihn zu leiten, da er wisse, dass ein Auflagenverstoss die Inhaftierung zur Folge ha- ben würde. 6.4 Die Staatsanwaltschaft betont in ihrer Stellungnahme, es seien derzeit weiterhin keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, um die Kollusions- und die Fluchtgefahr wir- kungsvoll zu bannen. 6.5 Mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen der Kollusionsge- fahr wirksam begegnet werden könnte. Massnahmen wie ein Kontaktverbot (die übrigen vorgeschlagenen Ersatzmass- nahmen scheinen sich auf die Fluchtgefahr zu beziehen) vermögen nicht zu ver- hindern, dass Beweismittel beseitigt oder Absprachen getroffen werden. Ohnehin kann ein Kontaktverbot zulasten des Beschwerdeführers gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO nur gegenüber konkret bestimmten Personen angeordnet werden. Ein solches Verbot gegenüber nicht identifizierten Bekannten, Mittätern, Geschäfts- partnern etc. wäre zu ungenau (Urteile des Bundesgerichts 1B_121/2019 vom 8. April 2019, E. 4.4; 1B_332/2020 vom 5. August 2020, E. 2.1). Vorliegend sind we- der die Bezugsquelle noch weitere allfällige Beteiligte bekannt. Derzeit sind des- halb keine milderen Massnahmen ersichtlich, die geeignet wären, die Kollusionsge- fahr zu bannen. 6.6 Der Beschwerdeführer wurde am 27. März 2025 festgenommen und am 31. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch vom 11. Juni 2025 ab. Angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz droht bei der angeordneten Haftdauer keine Überhaft (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG, wonach die Mindeststrafe nicht unter einem Jahr beträgt). Auch im Hinblick auf die noch geplanten Ermittlungshandlungen er- scheint die Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig. 6.7 Die Untersuchungshaft erweist sich daher nach wie vor als verhältnismässig. 7. Gestützt auf die Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch vom 11. Juni 2025 abgewiesen hat. Die Beschwerde er- weist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- 11 wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 3. Juli 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 4. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13