4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Verfahren KZM 24 2598 keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)