8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2024 aufgehoben wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.