7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt eine Kostenausscheidung nicht, zumal dem Beschwerdeführer entgegen seinem Beschwerdeantrag I.1b mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren KZM 24 2598 auszurichten ist. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Entschädigung für seine Aufwendungen auszurichten.