Der Umstand, dass die Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Freiheitsstrafe gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2024 nicht optimal durchgeführt werden kann bzw. die störungsbedingten Einschränkungen sich in Haft äusserst negativ auswirken könnten, ist zudem kein Hinweis auf fehlende Hafterstehungsfähigkeit. Der Gutachter äusserte sich denn auch nicht zu einer solchen, sondern nahm Stellung zur Frage einer ambulanten Massnahme während oder nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig.