Mit Blick auf die Vorwürfe übersteigt die bisherige Dauer der Untersuchungshaft (inkl. vorliegende Verlängerung um weitere drei Monate) die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe noch nicht. Der Umstand, dass die Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Freiheitsstrafe gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2024 nicht optimal durchgeführt werden kann bzw. die störungsbedingten Einschränkungen sich in Haft äusserst negativ auswirken könnten, ist zudem kein Hinweis auf fehlende Hafterstehungsfähigkeit.