7 takten mit ihr abzuhalten. Zudem hat sich die Ausgangslage aufgrund der Unterbringung von D.________ nicht in einem Mass geändert, welches die Rückfallgefahr deutlich gesenkt hat (vgl. Ausführungen zur Rückfallgefahr, E. 5.3 dieses Beschlusses). Mit Blick auf die Vorwürfe übersteigt die bisherige Dauer der Untersuchungshaft (inkl. vorliegende Verlängerung um weitere drei Monate) die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe noch nicht.