Dezember 2024 (S. 3) hat auch D.________ einen neuen Freund. Mit Blick auf die Intensität der Beziehung sowie den Umstand, dass auch bisherige Trennungsversuche keinen Erfolg brachten, stellt ein neuer Freund entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen abschliessenden Bemerkungen vom 15. Januar 2025 kein ausreichend starkes Indiz gegen Kontakte des Beschwerdeführers mit D.________ dar. Die Edition der Videoaufnahme der Einvernahme von D.________ vom 18. Dezember 2024 ist bei dieser Ausgangslage nicht erforderlich.