zu vollziehen. So sagte er anlässlich der Hafteröffnung vom 18. September 2024 aus, dass er erneut mit D.________ geschlafen habe (Z. 116 ff.; ARR 24 153). Zudem gab er an, dass D.________ seit ca. Mitte August 2024 an seinem Domizil im Bastelraum übernachtet habe (Z. 128 ff. und Z. 159 ff.). Dieser Verlauf zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht einsichtig ist und ihn sogar die konkrete Folge der Untersuchungshaft nicht von weiteren Straftaten zum Nachteil von D.________ abgehalten hat.