Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 3. Juni 2024 daher Ersatzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer an und verbot diesem, sich allein (ohne Erwachsenen) mit D.________ zu treffen, sie in der Zeit von 20.00 bis 08.00 Uhr zu treffen und sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen (ARR 24 95). Diese Ersatzmassnahmen wurden am 28. August 2024 um weitere fünf Monate, d.h. bis am 29. Januar 2025 verlängert (KZM 24 1781). Auch diese Ersatzmassnahmen sowie die in Frage kommende Haft hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, weiterhin Geschlechtsverkehr mit D.________ zu vollziehen.