, Z. 338 ff., Z. 367 ff..; ARR 24 95). Offenbar war er sich auch bewusst, dass das Schutzalter bezweckt, Schäden in der sexuellen Entwicklung zu verhindern (Z. 288 ff.). Er gab weiter an, er werde ihr sagen, dass er nicht mehr mit ihr schlafen dürfe (Z. 281 f., Z. 335 f.). Trotzdem kam es in der Folge zu weiterem Geschlechtsverkehr mit D.________ (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2024, Z. 149 ff.; ARR 24 95). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 3. Juni 2024 daher Ersatzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer an und verbot diesem, sich allein (ohne Erwachsenen) mit D._____