Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; Urteil 7B_583/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.2.4, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen seiner delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass weiterer sexueller Kontakt (auch Zungenküsse) mit D.________ Haft zur Folge haben könnte (Z. 276 ff., Z. 338 ff.